Brände geraten schnell außer Kontrolle und übersteigen oft die Möglichkeiten eines Einzelnen. Deshalb haben sich die Bewohner von Städten und Dörfern schon frühzeitig zur nachbarschaftlichen Hilfe zusammengeschlossen.  
Diese Hilfe war in der Regel zunächst unorganisiert und spontan. Aus diesen Zusammenschlüssen zur gemeinsamen Brandbekämpfung und Gefahrenabwehr, erwuchs mit der Zeit die Verpflichtung für jeden Bürger, aktiv an der Brandbekämpfung mitzuwirken. Mit der Zeit bildeten sich freiwillige Vereinigungen die durch regelmäßige Übungen versuchten die Brandbekämpfung effektiver zu gestalten.

Diese freiwilligen Vereinigungen bildeten sich erstmals Mitte des 19 Jahrhundert und sind als Vorläufer der Freiwilligen Feuerwehren zu sehen. In den großen Städten wurde schnell erkannt, dass eine freiwillige Vereinigung nicht ausreicht, um den Brandschutz zu gewährleisten. So wurde z.B. Mitte des 19 Jahrhunderts, genauer 1851, in Berlin, eine der ersten Berufsfeuerwehren eingerichtet.

Um die Jahrhundertwende bildeten sich die "Freiwilligen Feuerwehren" als rechtsfähige Vereine aus. Ihren öffentlichen Status erhielten die Freiwilligen Feuerwehren 1938, mit dieser Umorganisation wurde die Finanzierung und die Ausrüstung der Freiwilligen Feuerwehr gesetzlich geregelt.

Nach dem zweiten Weltkrieg wurde in Niedersachsen die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr durch das Feuerschutzgesetz von 1949 neu geregelt. Träger der freiwilligen Feuerwehren  wurden nun die Gemeinden. Jede Gemeinde ist demnach verpflichtet, - entsprechend den örtlichen Verhältnissen - eine leistungsfähige Freiwillige Feuerwehr aufzustellen, auszurüsten, auszubilden und zu unterhalten. Die Pflicht der Gemeinde geht so weit, daß sie Bürger der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichten (Pflichtfeuerwehr) kann, sofern sich keine Freiwilligen dazu bereit erklären. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren leisten ihren Dienst ehrenamtlich.

Mit den Erfahrungen der Waldbrandkatastrophen von 1975 und 1976 und nach Abschluß der Verwaltungs-- und Gebietsreform in Niedersachsen, wurde das alte Gesetz von 1949 durch das Niedersächsisches Brandschutzgesetz - NBrandSchG abgelöst. Dieses Gesetzt berücksichtigt, unter anderem, auch die gestiegenen Anforderungen beim technischen Hilfeleistungseinsatz im Straßenverkehr.