Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen
Fassung vom 07.05.2015


Inhaltsverzeichnis

Name, Sitz und Zweck
  § 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  § 2 Zweck des Vereins

Gemeinnützigkeit
  § 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Mitgliedschaft
  § 4 Mitglieder
  § 5 Rechte der Mitglieder
  § 6 Beendigung der Mitgliedschaft
  § 7 Beitrag

Organe des Vereins
  § 8 Organe des Fördervereins
  § 9 Mitgliederversammlung
  § 10 Vorstand
  § 11 Kassenprüfer
  § 12 Wahlen

Schlussbestimmungen
  § 13 Vergütungen für die Vereinstätigkeit (Ehrenamtspauschale)
  § 14 Haftungsausschluss
  § 15 Geschäftsordnung
  § 16 Satzungsänderungen
  § 17 Auflösung/Aufhebung des Fördervereins
  § 18 Inkrafttreten der Satzung

Unterschriften der Gründungsmitglieder.

Geschlechtsneutrale Formulierung:
Aus Gründen der einfacheren Lesbarkeit dieser Satzung wird auf die geschlechtsneutrale
Differenzierung, verzichtet. Sämtliche Rollenbezeichnungen gelten im Sinne der Gleichbehandlung grundsätzlich für beide Geschlechter.



Satzung des Fördervereins der
Freiwilligen Feuerwehr
Wriedel-Schatensen


Name, Sitz und Zweck


§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr


(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen". Er ist in das zuständige Vereinsregister beim Amtsgericht Uelzen einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz "e.V."

(2) Der Sitz des Vereins ist 29565 Wriedel, Wulfsoder Strasse 2.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2
Zweck des Vereins


(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Feuerschutzes und in diesem Zusammenhang die Unterstützung der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen durch Geld oder Sachleistungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben sowie sämtlicher damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten, wie Brandschutz, Rettung, Bergung und Hilfeleistung. Im Besonderen die Aufrechterhaltung, Ausbildung, Betreuung und Förderung der Jugendfeuerwehr.

(2) Der Verein stellt sich ferner die Aufgabe das Feuerwehrwesen, die Kameradschaft, und die Öffentlichkeitsarbeit der Ortsfeuerwehr Wriedel-Schatensen zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. 

(6) Die Vereinsämter sind Ehrenämter.


Gemeinnützigkeit

 


§ 3
Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 52 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 2 der Satzung genannten steuerbegünstigten Zweck verwendet. 


Mitgliedschaft


§ 4
Mitglieder


(1) Es kann jede natürliche bzw. juristische Person Mitglied im Förderverein werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt, die Satzung anerkennt und bereit ist, dem Förderverein bei der Verfolgung seines Zweckes aktiv zu unterstützen. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Personen, die schon vor der Vereinsgründung, die Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen finanziell förderten, werden als Mitglied übernommen.

(2) Mitglieder des Fördervereins können sein:
   a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen,
   b) Fördermitglieder und
   c) Ehrenmitglieder.

(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen sind natürliche Personen, die entweder aktiv ihren Dienst in der Ortsfeuerwehr Wriedel-Schatensen verrichten oder sich bereits in der Altersabteilung befinden und bereit sind, den Förderverein bei der Verfolgung seines Zweckes aktiv und tatkräftig zu unterstützen.

(4) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Förderverein wirtschaftlich zu unterstützen.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
   a) Bei Versammlungen sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Vereins zu beteiligen.
   b) Bei Veranstaltungen geselliger Art, die ihm gebotenen Angebote wahrzunehmen.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Austritt oder Auflösung.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November desselben Jahres schriftlich zu erklären.

(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, sich etwa ehrenrührig verhält, den Vereinszwecken zuwider handelt oder auch nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder.

(7) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung der Beiträge.

§ 7
Beitrag

(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(2) Die Höhe des Mindestjahresbeitrags für fördernde Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschlossen und in der Beitragsordnung des Fördervereins festgeschrieben.

(3) Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des vierten Quartals fällig und soll möglichst per Lastschrift eingezogen werden.

(4) Der volle Mindestbeitrag ist auch bei unterjährigem Eintritt fällig.

(5) Aktive Feuerwehrmitglieder und Angehörige der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen werden von dem unter § 7 (2) genannten Mindestbeitrag befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit, maßgeblich die Vereinszwecke unterstützen.


Organe des Vereins


§ 8
Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr sind:
   a) Die Mitgliederversammlung
   b) Der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung durch den Vorstand, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. Für Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig.

(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
   a) dem ersten Vorsitzenden,
   b) dem zweiten Vorsitzenden,
   c) dem Kassenwart;
Sie bilden den "Geschäftsführenden Vorstand". Die Funktion des ersten oder zweiten Vorsitzenden sollte von einem fördernden Mitglied besetzt sein.
Der Vorstand besteht weiter aus:
   d) dem Schriftführer,
   e) und zwei Beisitzern, denen ein fester Aufgabenkreis zugewiesen
werden kann.

Eine paritätische Zusammensetzung des Vorstandes aus Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen und den Fördermitgliedern wird angestrebt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen zusammentreten, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dessen Tätigkeit von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.


(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
   a) Der Vorstand leitet den Förderverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
   b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins.
   c) Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Fördervereinsmittel. 
   d) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmrecht teilzunehmen. 
   e) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. 

§ 11
Kassenprüfer

(1) Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gemäß § 4.1 mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie das Vermögen des Fördervereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

(3) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 12
Wahlen

(1) Wahlen sind auf Begehren mindestens eines Mitgliedes geheim abzuhalten.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Schriftführer sowie die Beisitzer werden für jeweils drei Jahre gewählt.Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(4) Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig.


Schlussbestimmungen

§ 13
Vergütungen für die Vereinstätigkeit (Ehrenamtspauschale)

(1) Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung für die Vereinstätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

(4) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

§ 14 
Haftungsausschluss

Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

§ 15
Geschäftsordnung


Vereinsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16
Satzungsänderungen


(1) Diejenigen Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden, um dem Verein den Charakter der Gemeinnützigkeit und der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erhalten, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.

(2) Satzungsänderungen können außerhalb der in § 16 (1) genannten Fälle nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung Beschlossen werden.

(3) Eine Zweckänderung kann nur durch Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17
Auflösung/Aufhebung des Fördervereins
oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes


(1) Zur Auflösung des Vereins ist, mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Tagesordnungspunkte dieser Mitgliederversammlung sind:
   a) Verwendung des Vereinsvermögens
   b) Auflösung des Fördervereins

(2) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung erforderlich.

(3) Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungs-beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das verbleibende Vermögen des Fördervereins an die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf ausgekehrt werden, die es dann ausschließlich für die Belange des Feuerschutzes im Einsatzbereich der Feuerwehr Wriedel-Schatensen zu verwenden hat.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07. Mai 2015 beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.


Vorstandsmitglieder

Von der Versammlung wurden gewählt:

Geschäftsführender Vorstand

1.Vorsitzender: Hans-Werner Gade

2.Vorsitzender: Karl-Heinz Hingst

Kassenführer: Andreas Dehning

 

Erweiterter Vorstand

1. Beisitzer: Timo Ferch

2. Beisitzer: Jürgen Malcherek

Schriftführer: Hermann Holst

Hilfeleistung rund um die Uhr    Notruf

Wenn Hilfe gebraucht wird, lassen die Frauen und Männer der Feuerwehr ihre Arbeit stehen und liegen, um anderen Hilfe zu bringen.

Einen Förderantrag können Sie >hier< einsehen und laden.

Einer für alle – alle für einen !

Dieses Motto hat Tradition und es gilt auch heute noch! In der Kameradschaft und im Einsatz. Eine moderne Freiwillige Feuerwehr ist ohne solidarische Werte auch zukünftig nicht denkbar.

Hilfe aus Überzeugung

Weit über einer Million Frauen und Männer in Deutschland leisten ihren Dienst für die Allgemeinheit in einer freiwilligen Feuerwehr. Freiwillig, ehrenamtlich und unentgeltlich dienen sie der Solidargemeinschaft:

  • Menschenrettung
  • Tierrettung
  • Brandbekämpfung
  • Technische Hilfeleistung
  • Umweltschutz
  • Katastrophenschutz
  • Vorbeugender Brandschutz
  • Brandschutzerziehung
  • Jugendfeuerwehr
  • Erste Hilfe vor Ort

Ihre Feuerwehr braucht Sie! 

Ohne viel Aufsehen verrichten wir unsere Arbeit. Sie können sich darauf verlassen, dass wir Ihnen helfen, wenn Sie uns rufen und das an 365 Tagen im Jahr, rund um die Uhr. Diese Verlässlichkeit ist eine der tragenden Säulen im Rettungswesen und das Fundament für ihr Vertrauen in uns. 

Hochwassereinsatz an der Elbe

Neben der angesprochenen Verlässlichkeit, gibt es weitere Faktoren, die für unsere Arbeit und Ihre Sicherheit von größter Bedeutung sind.

Einer davon ist die Ausrüstung. 

Die Anforderungen und Aufgaben der Feuerwehren werden immer komplexer und vielfältiger. Der Haushaltsplan der zuständigen Träger der Feuerwehren sieht nicht immer die nötigen Investitionen vor, um mit diesen Anforderungen Schritt zu halten. Einige der durchaus sinnvollen Anschaffungen werden aus finanziellen Gründen nicht getätigt oder, weil sie nicht zur „Normausstattung“ gehören, gestrichen.

Vielfältige Tätigkeiten und Anforderungen an eine moderne Feuerwehr

Vor nunmehr knapp dreißig Jahren rief ein tragischer Verkehrsunfall eine Initiative unsererseits auf den Plan. Damals wurde der Kreis der Förderer ins Leben gerufen und die Anschaffung eines hydraulischen Rettungssatz ermöglicht. 

Dieses Gerät hat seitdem viele Menschen gerettet und hat seine Investition mehr als gerechtfertigt.

Dass dies möglich war, verdanken wir den Bürgern der Gemeinde Wriedel, die damals schon erkannten wie wichtig es ist die Feuerwehr aktiv zu unterstützen. Sie wurden Mitglied im damals noch Förderkreis der Feuerwehr. 

Verkehrsunfall, Rettung der verunglückten Person mit Hilde des hydraulischen Rettungssatz

Seit dem 07.05.2015 gibt es nun den neu gegründeten "Förderverein der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen". Der damals ins Leben gerufene Förderkreis ist nahtlos in den Förderverein aufgegangen.

Wir möchten Sie bitten: Helfen Sie mit, uns für die Zukunft zu rüsten, werden Sie Mitglied im Förderverein der Feuerwehr Wriedel – Schatensen. Damit wir Ihnen auch zukünftig so effektiv wie möglich helfen können. Wir brauchen Sie, sie brauchen uns. Notruf