PM050421Am 25.03.2005 gegen 19 Uhr wurde die Feuerwehr Wriedel - Schatensen zu einem vermeidlichen Wohnungsbrand in die Kreuzbergstraße alarmiert. Wie sich kurze Zeit später herausstellte war dieser Einsatz aufgrund einer böswilligen Alarmierung der Einsatzkräfte erfolgt. In dem Bericht zu diesem Einsatz wiesen wir darauf hin, dass eine böswillige Alarmierung strafbar ist. Die Polizei hat unmittelbar nach diesem Einsatz die Ermittlungen aufgenommen. 

Jeder Notruf wird in der Einsatzleitzentrale aufgenommen, dieses Tonband wurde der Polizei ausgehändigt und von den Beamten ausgewertet. Nach ca. einwöchigen Ermittlungen konnte der Täter durch eine Stimmanalyse ermittelt werden. Dieser Missbrauch ist von der Polizei an die Staatsanwaltschaft weiter geleitet worden. Die Samtgemeinde Ebstorf, als Träger der Feuerwehren in der Samtgemeinde, wird von der Staatsanwaltschaft unterrichtet werden. Diese kann dann die Kosten für diesen Einsatz beim Verursacher geltend machen, unabhängig von der vielleicht zu erwartenden Strafe. Bei Minderjährigen werden die Erziehungsberechtigten die Kosten tragen müssen.

Nach nur einer Woche konnte der Täter über Stimmenanalyse ermittelt werden, trotz anonymer Telefonzelle. Solche Tonbänder werden ein Jahr von der Einsatzleitzentrale aufgehoben. Es ist also sehr wahrscheinlich, dass jeder Täter innerhalb dieses Zeitraums ermittelt wird.

Wir zitieren *) deshalb nochmal eindringlich :

StGB § 145 Mißbrauch von Notrufen und Beeinträchtigung von Unfallverhütungs- und Nothilfemitteln

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder
2. vortäuscht, daß wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder
2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

Das gilt jedoch nur für böswillige Alarmierungen. Wenn eine kritische Situation falsch eingeschätzt wurde und es stellt sich dann heraus, dass die Feuerwehr gar nicht gebraucht wurde, so ist dieser vergebliche Einsatz kostenfrei. Wir erwarten dann allerdings, dass man uns dann an der Einsatzstelle erwartet bzw. anspricht und so die Ursache für den Fehlalarm erklärt.

*)Bundesministerium der Justiz