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Mitgliedschaft


§ 4
Mitglieder


(1) Es kann jede natürliche bzw. juristische Person Mitglied im Förderverein werden, die sich zu den Grundsätzen des Vereins bekennt, die Satzung anerkennt und bereit ist, dem Förderverein bei der Verfolgung seines Zweckes aktiv zu unterstützen. Über die Annahme des schriftlichen Aufnahmeantrages entscheidet der Vorstand. Personen, die schon vor der Vereinsgründung, die Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen finanziell förderten, werden als Mitglied übernommen.

(2) Mitglieder des Fördervereins können sein:
   a) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen,
   b) Fördermitglieder und
   c) Ehrenmitglieder.

(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen sind natürliche Personen, die entweder aktiv ihren Dienst in der Ortsfeuerwehr Wriedel-Schatensen verrichten oder sich bereits in der Altersabteilung befinden und bereit sind, den Förderverein bei der Verfolgung seines Zweckes aktiv und tatkräftig zu unterstützen.

(4) Förderndes Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person oder Personenvereinigung werden, die bereit ist, den Förderverein wirtschaftlich zu unterstützen.

(5) Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ernannt.

§ 5
Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat das Recht, alle Veranstaltungen des Vereins zu besuchen.
   a) Bei Versammlungen sich im Rahmen der Satzung an der Willensbildung des Vereins zu beteiligen.
   b) Bei Veranstaltungen geselliger Art, die ihm gebotenen Angebote wahrzunehmen.


§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft


(1) Die Mitgliedschaft einer natürlichen Person endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.

(2) Die Mitgliedschaft einer juristischen Person endet mit deren Austritt oder Auflösung.

(3) Der Austritt ist nur zum Ende des Geschäftsjahres möglich und gegenüber dem Vorstand bis zum 30. November desselben Jahres schriftlich zu erklären.

(4) Der Ausschluss kann nur erfolgen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(5) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn ein Mitglied schuldhaft die Interessen des Vereins verletzt, sich etwa ehrenrührig verhält, den Vereinszwecken zuwider handelt oder auch nach zweimaliger Mahnung seinen Beitragspflichten nicht nachkommt.

(6) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit zwei Drittel seiner Mitglieder.

(7) Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen oder Rückzahlung der Beiträge.

§ 7
Beitrag

(1) Es sind Mitgliedsbeiträge zu leisten.

(2) Die Höhe des Mindestjahresbeitrags für fördernde Mitglieder wird durch die Mitgliederversammlung auf Empfehlung des Vorstandes beschlossen und in der Beitragsordnung des Fördervereins festgeschrieben.

(3) Der Beitrag ist jeweils zu Beginn des vierten Quartals fällig und soll möglichst per Lastschrift eingezogen werden.

(4) Der volle Mindestbeitrag ist auch bei unterjährigem Eintritt fällig.

(5) Aktive Feuerwehrmitglieder und Angehörige der Altersabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen werden von dem unter § 7 (2) genannten Mindestbeitrag befreit, da sie bereits durch ihre Tätigkeit, maßgeblich die Vereinszwecke unterstützen.