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Organe des Vereins


§ 8
Organe des Fördervereins

Organe des Fördervereins der Freiwilligen Feuerwehr sind:
   a) Die Mitgliederversammlung
   b) Der Vorstand

§ 9
Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über die Wahl des Vorstands, die Entlastung des Vorstands, die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die Prüfung und Genehmigung der Jahresabrechnung, Ernennung von Ehrenmitgliedern, Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.

(2) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn ein Zehntel der Mitglieder dies durch schriftlichen Antrag fordert. In diesem Fall muss die Einberufung durch den Vorstand, spätestens zwei Wochen nach Eingang des Antrages erfolgen.

(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.

(5) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für Beschlüsse über Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder notwendig. Für Zweckänderungen oder der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder notwendig.

(6) Über die Beschlüsse wird eine Niederschrift gefertigt, die von dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10
Vorstand

(1) Der Vorstand besteht mindestens aus:
   a) dem ersten Vorsitzenden,
   b) dem zweiten Vorsitzenden,
   c) dem Kassenwart;
Sie bilden den "Geschäftsführenden Vorstand". Die Funktion des ersten oder zweiten Vorsitzenden sollte von einem fördernden Mitglied besetzt sein.
Der Vorstand besteht weiter aus:
   d) dem Schriftführer,
   e) und zwei Beisitzern, denen ein fester Aufgabenkreis zugewiesen
werden kann.

Eine paritätische Zusammensetzung des Vorstandes aus Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Wriedel-Schatensen und den Fördermitgliedern wird angestrebt.

(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter und dem Kassenwart vertreten. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt.

(3) Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.

(4) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit seiner Mitglieder. Der Vorstand muss innerhalb von zwei Wochen zusammentreten, wenn zwei Vorstandsmitglieder dieses verlangen. 

(5) Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so wird dessen Tätigkeit von den anderen Vorstandsmitgliedern kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wahrgenommen.


(6) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
   a) Der Vorstand leitet den Förderverein und führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durch.
   b) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Fördervereins.
   c) Ihm obliegt die Verwaltung und Verwendung der Fördervereinsmittel. 
   d) Die Vorstandsmitglieder haben das Recht an den Sitzungen der Mitgliederversammlung mit einfachem Stimmrecht teilzunehmen. 
   e) Alle Vorstandsmitglieder arbeiten ausschließlich ehrenamtlich. 

§ 11
Kassenprüfer

(1) Als Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gemäß § 4.1 mit einfacher Mehrheit gewählt. Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören.

(2) Die Kassenprüfer prüfen das Rechnungswesen und die Kassenführung des Fördervereins des abgelaufenen Geschäftsjahres sowie das Vermögen des Fördervereins und erstatten der Mitgliederversammlung hierüber Bericht.

(3) Die Kassenprüfer beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

§ 12
Wahlen

(1) Wahlen sind auf Begehren mindestens eines Mitgliedes geheim abzuhalten.

(2) Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(3) Der Schriftführer sowie die Beisitzer werden für jeweils drei Jahre gewählt.Ihre Wiederwahl ist zulässig.

(4) Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ihre Wiederwahl ist einmal zulässig.