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Schlussbestimmungen

§ 13
Vergütungen für die Vereinstätigkeit (Ehrenamtspauschale)

(1) Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung für die Vereinstätigkeit ist ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Porto, Telefon usw.

(3) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von vier Wochen nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sein müssen, nachgewiesen werden. 

(4) Vom Vorstand können per Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Grenzen über die Höhe des Aufwendungsersatzes nach § 670 BGB festgesetzt werden. 

§ 14 
Haftungsausschluss

Mitglieder des Fördervereins haften nicht persönlich gegenüber Gläubigern des Fördervereins.

§ 15
Geschäftsordnung


Vereinsorgane können sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 16
Satzungsänderungen


(1) Diejenigen Satzungsänderungen, die von den zuständigen Behörden für erforderlich gehalten werden, um dem Verein den Charakter der Gemeinnützigkeit und der juristischen Person des öffentlichen Rechts zu erhalten, kann der Vorstand durch einstimmigen Beschluss vornehmen.

(2) Satzungsänderungen können außerhalb der in § 16 (1) genannten Fälle nur mit zwei Drittel Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen von der Mitgliederversammlung Beschlossen werden.

(3) Eine Zweckänderung kann nur durch Zustimmung von drei Viertel aller anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 17
Auflösung/Aufhebung des Fördervereins
oder Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes


(1) Zur Auflösung des Vereins ist, mit einer Frist von einem Monat, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Tagesordnungspunkte dieser Mitgliederversammlung sind:
   a) Verwendung des Vereinsvermögens
   b) Auflösung des Fördervereins

(2) Der Förderverein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung erforderlich.

(3) Bei Auflösung/Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungs-beschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

(4) Bei Auflösung/ Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke soll das verbleibende Vermögen des Fördervereins an die Samtgemeinde Bevensen-Ebstorf ausgekehrt werden, die es dann ausschließlich für die Belange des Feuerschutzes im Einsatzbereich der Feuerwehr Wriedel-Schatensen zu verwenden hat.

§ 18
Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 07. Mai 2015 beschlossen und von den Gründungsmitgliedern unterschrieben.